Allgemeine Geschäftsbedingungen
der staatlich geprüften Berg- und Schiführer Philipp Leodolter und Florian Assmann und weiterer staatlich geprüfter Berg- und Schiführer
(erarbeitet auf Grundlage der vom Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer herausgegebenen AGB)
1. Geltungsbereich dieser Bergführer-AGB
a. Die beiden staatlich geprüften Berg- und Schiführer Philipp Leodolter und Florian Assmann erbringen ihre Dienstleistungen jeweils ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „Bergführer-AGB“). Diese Bergführer-AGB gelten somit für alle Rechtsbeziehungen zwischen einem dieser beiden staatlich geprüften Berg- und Schiführer einerseits und einem Gast andererseits, und zwar
i. völlig unabhängig davon, wie der Vertrag zustande kommt (telefonisch, mündlich unter gleichzeitiger Anwesenheit, per E-Mail, unter Nutzung der Website www.enjoynature.at, etc.), und
ii. selbst dann, wenn bei einem weiteren Vertragsabschluss nicht erneut ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.
b. Diese Bergführer-AGB gelten überdies für sämtliche Verträge, die mit einem anderen staatlich geprüften Berg- und Schiführer einerseits und einem Gast andererseits zustande kommen, sofern ein solcher Vertrag durch die Enjoy Nature GesbR (insbesondere über die Website www.enjoynature.at) vermittelt wurde.
c. Philipp Leodolter, Florian Assmann und die anderen staatlich geprüften Berg- und Schiführer, für deren Verträge diese Bergführer-AGB Geltung beanspruchen, werden in weiterer Folge jeder für sich als „Bergführer“ bezeichnet.
2. Vertragsabschluss
a. Der Bergführervertrag mit dem Bergführer kommt zustande, indem sich der Bergführer und sein Auftraggeber (in weiterer Folge „Gast“) über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen, das sind in aller Regel Ziel oder Zweck der Unternehmung/Veranstaltung, Honorar, Zeitpunkt bzw. Zeitraum und Anzahl der Teilnehmer. Der Begriff „Teilnehmer“ umfasst sowohl den Gast als auch – gegebenenfalls – jene Personen, die der Gast im Zuge des Vertragsabschlusses für die jeweilige Veranstaltung (Tour) angemeldet hat.
b. Die Buchung durch den Gast kann insbesondere unter Nutzung des auf der Website www.enjoynature.at bereitgestellten elektronischen Buchungsvorganges erfolgen. In diesem Falle wird der Abschluss des Bergführervertrages durch die Enjoy Nature GesbR vermittelt, deren Vermittler-AGB der Gast vorher zustimmen muss. Der Gast gibt seine verbindliche Willenserklärung (Vertragsangebot) elektronisch ab. Angenommen wird dieses Vertragsangebot durch den Bergführer, indem eine Bestätigung der verbindlichen Buchungsanfrage beim Gast einlangt. Damit ist der Bergführervertrag zwischen Bergführer und Gast zustande gekommen. Wenn eine solche Bestätigung nicht innerhalb einer Woche ab Versand seiner verbindlichen Buchungsanfrage beim Gast einlangt, ist er an seine Buchungsanfrage nicht mehr gebunden.
c. Die Buchung kann aber auch auf anderem Wege (schriftlich oder mündlich) erfolgen, insbesondere sind auch telefonische Buchungen rechtsverbindlich.
d. Zwischen dem Gast und dem jeweiligen Bergführer kommt unmittelbar ein Vertragsverhältnis zustande (Bergführervertrag), dies insbesondere auch im Falle einer Vermittlung des Vertragsabschlusses durch die Enjoy Nature GesbR (vgl. Ziffer 2.b soeben). Der Bergführer wird selbständig tätig.
e. Über ein allfälliges gesetzliches Widerrufsrecht wird der Gast gesondert belehrt.
3. Hauptleistungspflicht des Gastes
a. Zahlung und möglicher Einzug der Forderung durch die Enjoy Nature GesbR (Inkassozession):
i. Hauptleistungspflicht des Gastes ist die Zahlung des Honorars, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde.
ii. Nach der Anmeldung (Buchung) erhält der Gast eine Rechnung. Das gesamte Honorar gemäß dieser Rechnung muss innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungserhalt auf dem auf der Rechnung angegebenen Konto abzugs- und spesenfrei einlangen. Es kann sein, insbesondere bei durch die Enjoy Nature GesbR vermittelten Buchungen, dass die Enjoy Nature GesbR (und nicht der Bergführer) die Rechnung über das Honorar des Bergführers im eigenen Namen ausstellt und dem Gast übersendet, weil der Bergführer seine Honorarforderung zur Einziehung an die Enjoy Nature GesbR abgetreten hat („Inkassozession“: wirtschaftlich Berechtigter bleibt der Bergführer). Zahlungen durch den Gast an Enjoy Nature sind in diesem Falle selbstverständlich auch gegenüber dem Bergführer schuldbefreiend. Eine solche Inkassozession und Rechnungslegung durch Enjoy Nature ändert selbstverständlich nichts daran, dass der Bergführervertrag ausschließlich zwischen dem Gast und dem Bergführer zustande kommt, nicht hingegen zwischen dem Gast und der Enjoy Nature GesbR.
iii. In Ausnahmefällen und nur unter ausdrücklichem Einverständnis des Bergführers kann auch Barzahlung vor Ort vor Tourantritt vereinbart werden.
b. Gruppenbuchung:
Auch bei gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Teilnehmer haftet nach dem Zustandekommen des Bergführervertrages der Gast für die Begleichung des gesamten Rechnungsbetrages. Es obliegt dem Gast, im Innenverhältnis zu allfälligen übrigen Teilnehmern für einen allfälligen Kostenausgleich zu sorgen. In diesem Zusammenhang weist der Bergführer auf Folgendes hin:
i. Touren mit Fixtermin finden an dem bereits im Voraus (also vor der Buchung) festgelegten und verlautbarten Termin statt, sofern die angegebene Mindestteilnehmeranzahl erreicht wird (Details dazu unter Punkt 10 unten). Wenngleich der Gast auch bei solchen Touren mit Fixtermin mehrere Teilnehmer in seinem Namen anmelden kann (in welchem Falle er freilich für das auf all diese Plätze entfallende Honorar in vollem Umfang haftet, wie soeben beschrieben), so ist es bei solchen Touren mit Fixtermin auch möglich, dass jeder Teilnehmer seine Buchung selbst vornimmt und damit auch nur für das auf seinen Platz entfallende Honorar haftet. Mit anderen Worten: Bei einer Tour mit Fixtermin kann jeder Teilnehmer gleichzeitig auch Gast sein, also einen eigenen Bergführervertrag abschließen.
ii. Hingegen kann es für eine Tour mit individuellem Termin – das sind Veranstaltungen (Touren) ohne Mindestteilnehmeranzahl und mit individuell vereinbartem Termin – stets nur eine Buchungsanfrage, einen Bergführervertrag und somit auch nur einen Gast geben. Allfällige zusätzliche Teilnehmer müssen in die Gruppenbuchung des Gastes aufgenommen werden.
c. Befolgung der Anordnungen des Bergführers:
Mit Buchung einer Veranstaltung (Tour) verpflichtet sich der Gast sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der übrigen von ihm angemeldeten Teilnehmer, sich den Anordnungen des Bergführers, die dieser in seiner Funktion als verantwortlicher und sachkundiger Leiter der Veranstaltung abgibt, zu unterwerfen, dies auch im Hinblick auf die besondere Verantwortung des Bergführers für die richtige Durchführung der Veranstaltung und für die Sicherheit aller Teilnehmer. Sollten der Gast oder ein sonstiger Teilnehmer Anordnungen missachten, kann der Bergführer für allfällige daraus entstehende Folgen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
4. Hauptleistungspflicht des Bergführers
a. Hauptleistungspflicht des Bergführers ist es, zum vereinbarten Zeitpunkt den Gast und die sonstigen vom Gast angemeldeten Teilnehmer auf der gebuchten Tour zu begleiten und zu führen bzw. die gebuchte sonstige Veranstaltung durchzuführen, und zwar unter größtmöglicher Bemühung und nach bestem Wissen und Gewissen. Dabei schuldet der Bergführer keinen Erfolg, sondern eine Dienstleistung über eine gewisse Dauer. Insbesondere schuldet der Bergführer keinen Gipfelerfolg und auch kein Erreichen eines bestimmten Programmzieles. Die Ungewissheit über den tatsächlichen Verlauf und insbesondere darüber, ob die Veranstaltung (Tour) vorzeitig abgebrochen werden muss oder nicht, liegt in der Natur der vom Gast gebuchten Veranstaltung (Tour) und wird deshalb mit der Buchung in Kauf genommen.
b. Allfällige in den Programmen bzw. Tourenbeschreibungen genannte Voraussetzungen müssen von den Teilnehmern, also sowohl vom Gast als auch von den sonstigen Teilnehmern, erfüllt werden. Der Gast ist verpflichtet, sich noch vor der Buchung sowohl über die Veranstaltung (Tour) als auch über den Zustand und die Fähigkeiten aller von ihm angemeldeten Teilnehmer entsprechend zu informieren. Auch für den Zustand und die Wartung etwaiger selbst mitgebrachter Ausrüstung und für den eigenen Gesundheitszustand ist der Gast selbst verantwortlich. Zur Beurteilung der Eignung des einzelnen Gastes und der von ihm angemeldeten Teilnehmer für die geplante Tour verpflichtet sich der Gast zu wahrheitsgemäßen Angaben dem Bergführer gegenüber. Außerdem kann sich der Bergführer vor Antritt der geplanten Tour oder während der Tour durch entsprechende Befragung der Teilnehmer nochmals vergewissern, dass die in der Tourenbeschreibung genannten Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. Den Bergführer trifft die gesetzliche Pflicht, sich vor Antritt einer Tour davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer ausreichend und den Anforderungen entsprechend ausgerüstet sind.
c. Der Bergführer behält sich das Recht vor, die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder augenscheinlich den Schwierigkeiten der geplanten Unternehmung nicht gewachsen sind. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Honorars.
d. Ausschließlich dem Bergführer obliegen die Entscheidungen zwischen mehreren Routenvarianten, über Fortsetzung und Abbruch der Tour, über das Einlegen von Pausen und über deren Länge sowie über Mitnahme und Einsatz von Ausrüstungsgegenständen (vor allem von Seil, Steigeisen, Harscheisen, Pickel, usw.).
e. Die Leistung des Bergführers beschränkt sich auf das Begleiten und Führen bzw. auf das Durchführen der Veranstaltung. Insbesondere kümmert sich der Bergführer weder um die Beförderung der Teilnehmer zum bzw. vom Veranstaltungsort noch um eine allfällige Unterbringung der Teilnehmer im Rahmen der Tour. Verträge über die im Rahmen der Veranstaltung (Tour) erforderliche Beherbergung (und allfällige Mahlzeiten) schließen die Teilnehmer somit selbst und persönlich ab. Das darauf entfallende Entgelt bezahlen sie selbst, es ist insbesondere nicht im Honorar des Bergführers enthalten.
5. Absage, Abbruch oder Änderung der Veranstaltung wegen sachlich gerechtfertigter Umstände
a. Falls eine Veranstaltung (Tour) wegen sachlich gerechtfertigter Umstände, etwa aus Sicherheitsgründen (z.B. Stein- oder Eisschlag, Lawinen, Absturz, Wetterumschwünge, schlechte Wetterverhältnisse o.ä.) oder wegen eines Teilnehmers (sei es schuldhaft, etwa durch schuldhafte Gefährdung der restlichen Teilnehmer, oder aber ohne Verschulden, etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme oder mangelnder Fähigkeiten), abgesagt wird oder sonst unterbleibt oder abgebrochen oder abgeändert wird, können weder der Gast noch ein sonstiger Teilnehmer daraus Ersatzansprüche gegen den Bergführer geltend machen. Insbesondere können sie das Honorar nicht zurückfordern. Aufgrund der Abhängigkeit insbesondere von Wetterlagen und anderen durch den Bergführer nicht beeinflussbaren Umständen kann der ursprünglich geplante Tourenverlauf somit nicht garantiert werden. Der Bergführer weist darauf hin, dass durch den Bergführer nicht beeinflussbare und die Veranstaltung (Tour) beeinträchtigende oder gefährdende Umstände (v.a. schlechtes Wetter, Lawinen[gefahr], Stein- oder Eisschlag) in der Natur der vom Gast gebuchten Veranstaltung (Tour) liegen und es daher nicht ungewöhnlich ist, dass das Veranstaltungsprogramm dadurch auch tatsächlich beeinträchtigt oder zumindest beeinflusst wird. Dieses Risiko nimmt der Gast mit der Buchung in Kauf, und zwar auch im Namen der übrigen Teilnehmer.
b. Mit anderen Worten: Der Bergführer kann das Veranstaltungsprogramm (die Tour) wegen sachlich gerechtfertigter Umstände jederzeit abbrechen, absagen, abändern, einschränken oder erweitern, ohne seinen Honoraranspruch zu verlieren. Solche Umstände sind zum Beispiel – diese Aufzählung ist nicht abschließend! – (1) körperliche oder gesundheitliche Probleme (auch nur) eines Teilnehmers, etwa als Folge einer zu langsamen Akklimatisation an die Höhe, mangelnder Kondition, eines Sturzes oder einer sonstigen Verletzung oder Erkrankung, (2) mangelnde Fähigkeiten (auch nur) eines Teilnehmers nach begründeter Einschätzung durch den Bergführer, (3) gravierendes Fehlverhalten (auch nur) eines Teilnehmers, etwa wenn ein Teilnehmer durch ungebührliches oder grob unvorsichtiges Verhalten die Durchführung der Veranstaltung (Tour) – ungeachtet einer Abmahnung – nachhaltig stört oder andere gefährdet (4) schlechte Wetterlage, (5) gefährliche Lawinenverhältnisse, (6) Stein- oder Eisschlag, (7) staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände sowie (8) Naturkatastrophen, Seuchen oder sonstige Elementarereignisse.
c. Nach geltendem Berg- und Schiführergesetz ist der Bergführer zum Abbruch einer Bergtour verpflichtet, wenn unvorhersehbare besondere Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit zumindest eines Teilnehmers gefährdet erscheint, ohne dass ein Teilnehmer daraus Ersatzansprüche oder einen Anspruch auf Honorarrückerstattung ableiten könnte. Dabei hat sich die Entscheidung nach dem schwächsten Teilnehmer zu richten, alle Teilnehmer der Unternehmung teilen dasselbe Schicksal.
d. Der Bergführer weist auf Folgendes hin: Selbstverständlich steht dem Bergführer auch dann das volle Honorar und der Ersatz sämtlicher Spesen zu, wenn ein Teilnehmer dem vereinbarten Ausgangspunkt der Tour fernbleibt oder den plangemäßen Aufbruch zur Tour versäumt.
6. Änderungen des Vertrages
Der Bergführer behält sich vor, das vereinbarte Honorar aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Bergführers liegen, zu erhöhen, sofern der Termin mehr als drei Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Derartige Gründe sind etwa die Änderung allfälliger Beförderungs- und Besteigungskosten oder die für die Durchführung der Tour anzuwendenden Wechselkurse.
7. Übertragungsmöglichkeit an einen anderen staatlich geprüften Berg- und Schiführer
Es gilt der Grundsatz der persönlichen Ausführung des Bergführervertrages: Der Bergführer führt selbst. Jedoch ist der Bergführer zur Übertragung der Führungstätigkeit an einen anderen staatlich geprüften Berg- und Schiführer berechtigt, wenn er durch wichtige Gründe (beispielsweise Krankheit, Geburt eines Kindes, Todesfall in der Familie, o.ä.) an der persönlichen Führung gehindert wird. Für solche Fälle stimmt der Gast dieser Übertragungsmöglichkeit ausdrücklich zu. In einem solchen Fall ist die Haftung des übertragenden Bergführers auf ein allfälliges Auswahlverschulden begrenzt.
8. Rücktritt des Bergführers vor Antritt wegen besonderer Ereignisse
Der Bergführer ist berechtigt, aufgrund ungewöhnlicher oder unvorhersehbarer Ereignisse, die seiner Sphäre entspringen, auf deren konkreten Zeitpunkt er keinerlei Einfluss hatte und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, vom Vertrag zurücktreten. Zu derartigen Ereignissen zählen insbesondere eine Erkrankung des Bergführers, die Geburt seines Kindes oder ein Todesfall in seiner Familie, falls es jeweils nicht gelingt, rechtzeitig für geeigneten Ersatz zu sorgen (vgl. Punkt 7 oben). In diesem Falle hat der Gast die bislang angefallenen Spesen zu ersetzen. Der über den Spesenersatz hinausgehende Teil des Honorars wird unverzüglich rückerstattet.
9. Wechsel in der Person des Gastes oder eines sonstigen Teilnehmers
a. Sofern der Gast gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person („Erwerber“) übertragen, sofern der Erwerber alle Bedingungen für die Teilnahme an der Veranstaltung (Tour) erfüllt, die Übertragung dem Bergführer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin angezeigt wird und der Erwerber der Übertragung und insbesondere auch diesen AGB nachweislich zugestimmt hat. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Honorar sowie gegebenenfalls für durch die Übertragung entstehende Mehrkosten und auch für alle sonstigen Forderungen des Bergführers aus dem Bergführervertrag solidarisch zur ungeteilten Hand. Ein Ablehnen der Übertragung durch den Bergführer ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen möglich.
b. Sofern ein sonstiger Teilnehmer gehindert ist, die Unternehmung anzutreten, kann der Gast einem Ersatzteilnehmer die Teilnahme ermöglichen, sofern dieser alle Bedingungen für die Teilnahme an der Veranstaltung (Tour) erfüllt und dies dem Bergführer binnen angemessener Frist vor dem Abreisetermin angezeigt wird.
10. Mindestteilnehmeranzahl
a. Veranstaltungen mit vorab festgelegter Mindestteilnehmeranzahl (das ist bei „Touren mit fixem Termin“ der Fall) können nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmeranzahl erreicht wird.
b. Ist dies bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungsbeginn nicht der Fall, so ist der Bergführer berechtigt, bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Bereits bezahltes Honorar wird dann in voller Höhe rückerstattet.
c. Sollte der Bergführer in diesem Fall, etwa aufgrund einer entsprechenden Anfrage eines Teilnehmers, auf Grundlage der tatsächlichen Anzahl der Buchungen ein neues Angebot (mit einem entsprechend höheren Honorar pro Teilnehmer und – im Gegenzug – einer geringeren Mindestteilnehmeranzahl) legen und dieses angenommen werden, kommt ein neuer Bergführervertrag zustande, dies jedoch stets nur aufschiebend bedingt mit dem Einlangen von verbindlichen Buchungen zumindest in der neuen Mindestteilnehmeranzahl innerhalb der im Zuge der Legung des neuen Angebots bekannt gegebenen Frist, mangels einer solchen bis spätestens 4 Tage vor Veranstaltungsbeginn. Der Bergführer ist jedoch nicht verpflichtet, ein solches Angebot zu legen.
d. Die oben dargelegten Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Mindestteilnehmeranzahl durch Stornierung einzelner Plätze unterschritten und nicht fristgerecht wieder erreicht wird. Allerdings zählt ein stornierter Platz dann weiterhin als Teilnehmer, wenn sich die Stornogebühr auf 100% des vereinbarten Honorars belaufen hat.
11. Rücktritt vom Vertrag durch den Gast („Stornierung“) – Reduktion der Teilnehmeranzahl
a. Eine Stornierung durch den Kunden ist schriftlich jederzeit möglich. Abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung werden dem Kunden nachfolgende Stornogebühren in Rechnung gestellt:
30 bis 20 Tage vor Veranstaltungsbeginn 50 % des Veranstaltungspreises.
19 bis 8 Tage vor Veranstaltungsbeginn 80 % des Veranstaltungspreises.
Bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn 100 % des Veranstaltungspreises.
b. Zusätzlich hat der Gast im Falle eines solchen Rücktrittes die dem Bergführer bereits entstandenen oder nicht mehr vermeidbaren Spesen und Auslagen (einschließlich allfälliger Reservierungs- und Stornogebühren) zu bezahlen. Empfohlen wird daher der Abschluss einer Rücktrittsversicherung.
c. Eine Gruppenbuchung gemäß Punkt 3.b oben kann nur der Gast stornieren, nicht hingegen einer der übrigen Teilnehmer. Denn zustande kam der Vertrag zwischen Bergführer und Gast.
d. Im Falle einer Gruppenbuchung gemäß Punkt 3.b oben kann der Gast anstelle der Stornierung des Vertrages auch nur die Anzahl der Teilnehmer reduzieren:
i. Bei einer Tour mit Fixtermin schuldet der Gast in einem solchen Fall eine anteilige Stornogebühr: Der anwendbare Prozentsatz richtet sich gemäß a. nach dem Zeitpunkt der Reduktion, die Bemessungsgrundlage entspricht dem auf die stornierten Plätze entfallenden Anteil des Honorars.
ii. Bei einer Tour mit individuellem Termin hängt das vereinbarte Honorar stets von der vereinbarten Teilnehmeranzahl ab, weshalb hier Folgendes gilt: Anstelle des ursprünglich vereinbarten Honorars schuldet der Gast nun jenes Honorar, welches der Bergführer – gemäß den Angaben unter www.enjoynature.at – bei von Beginn an verringerter Teilnehmeranzahl verlangt hätte, dies jedoch zuzüglich eines Stornobetrages. Dieser Stornobetrag entspricht dem anwendbaren Prozentsatz gemäß a. (abhängig vom Zeitpunkt der Reduktion der Teilnehmeranzahl) aus der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Honorar für die ursprüngliche Teilnehmeranzahl und dem nun geltenden Honorar für die verringerte Teilnehmeranzahl.
Beispiel:
– Auf www.enjoynature.at ausgewiesene Kosten einer Tour: € 400 (1 Person), € 500 (2 Personen), € 600 (3 Personen), € 700 (4 Personen).
– Ursprüngliche Buchung durch den Gast für 4 Teilnehmer, vereinbartes Honorar daher € 700.
– Der Gast sagt die Teilnahme eines Teilnehmers 60 Tage vor der Tour ab.
→ Reduziertes Honorar daher: € 600 (weil 3 Teilnehmer) + (€ 700 – € 600) x 50% = € 650.
e. Im Falle der Stornierung einer Tour mit Fixtermin oder einer Reduktion der Anzahl der Teilnehmer an einer Tour mit Fixtermin entstehen dem Gast keine Kosten, soweit dadurch frei gewordene Plätze weiterverkauft werden können. Zu aktiven Verkaufsbemühungen ist der Bergführer jedoch nicht verpflichtet. Es ist daher vor allem Sache des Gastes, eine für die jeweilige Veranstaltung (Tour) geeignete Ersatzperson zu finden. Bei zusätzlichen Buchungen, die ohne Mitwirkung des Gastes erfolgen, wird vermutet, dass sie ohnehin erfolgt wären und insofern kein „Weiterverkauf“ vorliegt, es sei denn, die Tour mit Fixtermin ist ausgebucht.
f. Terminänderungen gelten wie Stornierung und Neuanmeldung.
g. Allfällige gesetzliche Widerrufsrechte bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
12. Versicherungen
a. Der Bergführer verfügt über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.
b. Allfällige private Versicherungen (z.B. Unfallversicherung) im Zusammenhang mit den geplanten Touren sind vom Gast und den übrigen Teilnehmern selbst abzuschließen.
c. Der Bergführer klärt an dieser Stelle darüber auf, dass bei Hubschrauber- oder Bergrettungseinsätzen sehr hohe Kosten anfallen können, die von den zuständigen Sozialversicherungsträgern im Regelfall nicht übernommen werden und daher vom betroffenen Teilnehmer selbst zu bezahlen sind. Der Bergführer empfiehlt daher den Abschluss einer diese Risiken abdeckenden Versicherung. Der Gast verpflichtet sich, diese Empfehlung an die übrigen Teilnehmer weiterzureichen.
d. Rücktrittsversicherung besteht keine. Die Teilnehmer sind selbst für die Einhaltung allfälliger Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf ihre Kosten verantwortlich.
13. Schadenersatz
a. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Pflicht ist der Bergführer dem betroffenen Teilnehmer gegenüber bei Vorliegen aller anderen gesetzlichen Voraussetzungen zum Ersatz der dadurch entstandenen Schäden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet:
i. Der Bergführer haftet nicht im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit. Für Schäden an der Person haftet der Bergführer jedoch auch bei leichter Fahrlässigkeit.
ii. Ein allfälliger Schadenersatz ist der Höhe nach stets mit der zu diesem Zeitpunkt geltenden Versicherungssumme aus der gesetzlich verpflichtenden Haftpflichtversicherung des Bergführers begrenzt.
iii. Für gemäß Punkt 7 engagierte Ersatzbergführer haftet der Bergführer nur bei Auswahlverschulden.
b. Von den gesetzlichen Haftungstatbeständen abgesehen nehmen die Teilnehmer an den Bergtouren auf eigene Gefahr teil. Ein erhebliches Maß an Umsichtigkeit und Gefahrenbewusstsein wird bei jedem Teilnehmer daher vorausgesetzt. Der Bergführer kann keine Verantwortung bei Unglücksfällen, Schäden oder sonstigen Unregelmäßigkeiten, die sich aufgrund der Realisierung alpiner Gefahren (wie z.B. Absturzgefahr, Höhenkrankheit, Kälteschäden, Lawinengefahr, Spaltensturz, Steinschlag) ergeben, übernehmen. Diese Gefahren liegen in der Natur der gebuchten Leistung. Eine Realisierung solcher Gefahren ist stets möglich und – je nach Schwierigkeitsgrad der Tour – mehr oder weniger wahrscheinlich. Dieses Risiko wird vom Gast mit seiner Buchung ausdrücklich akzeptiert, dies auch im Namen der übrigen Teilnehmer.
c. Eine entsprechende Tourenvorbereitung durch Ausdauersport, Gewöhnung an die jeweilige Seehöhe und entsprechendes technisches Training sowie ein hohes Maß an persönlicher Umsichtigkeit mindern die Unfallgefahr und werden jedem Teilnehmer deshalb dringend empfohlen. Der Gast verpflichtet sich, diese Empfehlung an die übrigen Teilnehmer weiterzureichen.
d. Schäden, die dem Bergführer aus dem Verlust oder der über die gewöhnliche Abnützung hinausgehenden Beschädigung allfälliger Leihausrüstung entstehen, hat der Gast zu ersetzen, und zwar unabhängig davon, welcher Teilnehmer diese verursacht hat. Solidarisch haftet jeweils jener Teilnehmer, der die Schäden verursacht hat.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
a. Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen.
b. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Bergführervertrag sind die Gerichte in Graz, Österreich, ausschließlich international und ausschließlich örtlich zuständig. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt oder Beschäftigung in Österreich.
c. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Gast einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahekommt.